Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kuvvet GmbH
Kärntnerstraße 218, 8053 Graz
Stand Jänner 2023
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit keinerlei besondere Vereinbarungen oder Bedingungen schriftlich festgelegt werden, womit sich der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt.
2. Angebote
Bei den mit bestem Fachwissen erstellten Angeboten wird keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen. Angebote sind unentgeltlich.
3. Zustandekommen des Vertrages; Vereinbarung der Ö-Norm B 2110:
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B2110 „Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle Vereinbarungen abgeändert werden.
4. Stornogebühren
Unbeschadet der Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche ist unser Unternehmen im Fall eines Stornos berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Auftragswertes bei Stornierung binnen 3 Tagen ab Aufragserteilung und ab dem 4.Tag- gerechnet ab Auftragserteilung 100 % des Auftragswertes zu verrechnen, bei Sonderanfertigungen sind generell 100% Stornogebühr zu bezahlen.
5. Preise/Zahlung
Unsere Angebotspreise, ob schriftlich oder mündlich, gelten freibleibend und verstehen sich als Netto, exklusive Mehrwertsteuer; sie beruhen auf gegenwärtigen Kosten für Material, Energie und Löhne. Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferausführung mehr als zwei Monate bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit und ändern sich in diesem Zeitraum die Preise, so ist das Unternehmen berechtigt, zum Zeitpunkt der Lieferung eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen.
Gelegte Rechnungen sind immer sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Allfällige Skontovereinbarungen entnehmen Sie den jeweiligen Rechnungen und/ oder Aufträgen. Die Zahlung hat grundsätzlich netto Kassa ohne Abzug zzgl. gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen; Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen haben erst mit Zugang bzw. Gutschrift am Konto des Unternehmers schuldbefreiende Wirkung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 11% über dem jeweils in Geltung stehenden Basiszinssatz p.a. berechnet. Nicht berechtigte Abzüge werden ausnahmslos zurückgefordert.
Alle Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Bei Zahlungsverzug bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bzw. Abweisung mangels kostendeckendem Vermögen werden mit Verzugseintritt auch alle anderen noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig.
Anzahlungen sind bei Auftragserteilung sofort fällig. Ware wird erst nach Zahlungseingang bestellt.
6. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges die entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern das Unternehmen das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 32,- zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsgebühren auf allfälligen Kreditkonten des Unternehmens anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Lieferung und Montage
Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Bei Lieferverzug hat die vom Kunden zu setzende Nachfrist mindestens 2 Wochen zu betragen. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen trifft am Leistungsverzug zumindest grobes Verschulden. Der Kunde ist verpflichtet Teillieferungen anzunehmen. Die Rechtsfolgen des Annahmeverzuges gelten auch im Falle von Teillieferungen.
Verzögerungen am Baufortschritt, die von unserem Unternehmen nicht beeinflussbar sind und die Arbeits- und Montageausführungen verzögern, heben etwaige Pönalforderungen zur Gänze auf. Die gilt auch für die Fertigstellungstermine. Unser Unternehmen behält sich in diesem Fall vor, diesbezügliche Kostenerhöhungen in Rechnung zu stellen bzw. die Fertigstellungstermine nach eigenen Möglichkeiten neu einzuplanen.
Dem Unternehmen steht es frei nach Notwendigkeit Subfirmen zu beschäftigen.
8. Mitwirkungspflicht
Zur Leistungsausführung ist das Unternehmen erst verpflichtet, sobald der Kunde allen seinen Verpflichtungen die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Dies beinhaltet insbesondere das Beistellen des erforderlichen Licht- und Kraftstroms, Leistung sämtlicher notwendiger Vorarbeiten.
Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, wird unser Unternehmen den Kunden verständigen und um entsprechende Weisung ersuchen. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Langt die Weisung nicht bzw. nicht binnen angemessener Frist ein, treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
9. Gewährleistung
Wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen, nach Montageende (gleichbedeutend mit Abreise der Monteure) allfällige Mängel in schriftlicher Form bekannt gegeben werden oder die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als unserem Unternehmen verändert worden sind, sind die Ansprüche des Kunden aus der gesetzlichen Gewährleistung von 3 Jahren erloschen. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Kunden nachzuweisen; die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der Unternehmer hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch. Termine für Austausch und Verbesserung sind je nach Einzelfall festzulegen. Scheitern der Austausch oder Verbesserung aus Gründen, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind bzw. erschwert der Kunde durch eigenmächtiges Handeln, Verbesserung und Austausch, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
Ausschließlich anerkannte Mängel berechtigen bis zu deren Behebung zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils der entsprechenden Position (je nach Mängelumfang), höchstens jedoch im Ausmaß von 5% der Nettoauftragssumme.
10. Schadenersatz und Haftung
Für Schäden jeder Art, einschließlich der Schäden, die aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel haftet das Unternehmen nur, soweit sie solche Schäden fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Dies ist vom Geschädigten zu beweisen. Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schaden ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen ist ausgeschlossen.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehenden Gestände zurückzunehmen, ohne dass die als Vertragsrücktritt gilt.
12. Erfüllungsort, Gerichtstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmers. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Anzuwenden ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
13. Sonstiges
Zusagen durch unsere Mitarbeiter bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die Unternehmensleitung. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets das geistige Eigentum des Unternehmers und erhält der Kunde daran keine wie immer gearteten Nutzungs- oder Verwertungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bis zur vollständigen Erfüllung des Vertragsverhältnisses bekannt zu geben, widrigenfalls gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt angegebene Adresse gesendet werden. Bei Verwendung ohne Zustimmung ist der Unternehmer zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von mindestens 25% der Voranschlagssumme berechtigt. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Forderungen gegen uns dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden. Änderungen und Ergänzungen der AGB’s bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.